Satzung

Satzung der Sportschützen Ruderting von 1966 e.V.

 

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Sportschützen Ruderting e. V. und hat seinen Sitz in 94161 Ruderting.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e. V. (BSSB) und erkennt dessen Satzung an.

Er ist eingetragener Verein in Sinne des § 21 BGB.

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vereinigung der Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen. Ferner will der Verein das sportliche Schießen und das brauchtumsgebundene Böllerschießen fördern und pflegen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

B. Mitgliedschaft

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

(2) Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.

Minderjährige werden mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen.

Zu a) Aktive Mitglieder sind Personen, die den Schießsport ausüben.

Zu b) Freunde des Schießsports können dem Verein als fördernde Mitglieder beitreten.

Zu c) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Beirats zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(3) Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Beirat. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet: 

a) Durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

b) Durch Ausschluss. Ausgeschlossen kann werden, wer in gröblicher Weise die Satzung des Vereins verletzt oder dem Vereinsinteresse entgegenarbeitet. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung eines Verbrechens.
Der Ausschluss wird durch den Beirat ausgesprochen. Der Ausschluss kann auch auf Zeit erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung erhoben werden, die endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds.

c) Durch Tod.

d) Durch Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge nach einmaliger ergebnisloser Aufforderung. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit der Zustellung der zweiten schriftlichen Mitteilung für das laufende Geschäftsjahr. Gleichzeitig erlöschen Rechts- und Versicherungsschutz.

(2) Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vermögen des Vereins.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen erlassenen Regeln zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die aktiven Mitglieder und die fördernden Mitglieder (§ 4) genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. 

(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und Anordnungen verpflichtet.

 

§ 8 Beitrag

(1) Aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Im Jahresbeitrag sind Versicherungsbeträge an den BSSB enthalten. 

(2) Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Mitgliederversammlung bleibt es vorbehalten, für neu aufgenommene Mitglieder eine einmalige und einheitliche Aufnahmegebühr festzusetzen.

(3) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

(3) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

 

C. Organe des Vereins

§ 9 Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) das Schützenmeisteramt,
c) der Beirat,
d) die Mitgliederversammlung.

(2) Die Vereinsämter sind Ehrenämter

(3) Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. der Aufwendungsersatz kan in Form des Auslagenersatzes (Erstattung der tatsächlichen Aufwendung) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß  § 3 Nr.26 a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchtsgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

(2) Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 500,00 € verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Schützenmeisteramtes.

 

§ 11 Schützenmeisteramt

(1) Das Schützenmeisteramt besteht aus:
a) dem Vorstand (§ 10)
b) dem Schatzmeister
c) dem Schriftführer
d) dem Sportleiter. 

(2) Das Schützenmeisteramt übt die Geschäftsführung aus und bereitet die Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen vor.

(3) Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 1.000,00 € verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Beirats.

 

§ 12 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus:
a) dem Schützenmeisteramt (§ 11) 

b) fünf Sportreferenten und zwar im einzelnen für die Waffenarten
- Gewehr
- Pistole
- Vorderlader und Böller, sowie für die
- Jugendarbeit und die Durchführung der
- Jahresmeisterschaften.

c) dem Referenten für EDV,

d) den vier Beisitzern. 

(2) Falls die Mitgliederversammlung einen ehemaligen Schützenmeister zum Ehrenschützenmeister ernennt, hat diese Person während der Vereinszugehörigkeit Sitz und Stimme im Beirat.

(3) Die Wahl des Vorstands, des Schützenmeisteramtes und des Beirats erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
Falls der Mitgliederversammlung bei der Wahl nur ein Kandidatenvorschlag zur Verfügung steht, können Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Beirats (außer Vorstand gem. § 10) auch per Akklamation gewählt werden.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand mit Zustimmung des Beirats befugt, bis zur Beendigung des ablaufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Eine Nachwahl muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn beide Vorsitzende oder mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder ausscheiden.

 

§ 13 Beiratssitzung

(1) Eine Sitzung des Beirats muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Beiratsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt. 

(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Der Beirat beschießt mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beratungspunkt als abgelehnt.

 

§ 14 Schatzmeister

(1) Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er darf keine Zahlungen leisten ohne Anweisung des 1.Vorsitzenden (1. Schützenmeister). Sämtliche Kassengeschäfte sind aufzuzeichnen.

(2) Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

(3) Mit Ablauf des Geschäftsjahres hat der Schatzmeister die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§ 23) zur Überprüfung vorzulegen.

(4) Dem Vorstand (§ 10) ist jederzeit Einsicht in die Kassengeschäfte und Rechnungsbelege zu gewähren.

 

§ 15 Schriftführer

(1) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in den Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen.

(2) Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden (Schützenmeister) unterzeichnen.

 

§ 16 Sportleiter

Dem Sportleiter unterliegt die Leitung des gesamten sportlichen Betriebs. Ihm untersteht je ein Sportreferent für die Waffenarten

a) Gewehr
b) Pistole
c) Vorderlader und Böller, sowie
d) für die Durchführung der Jahresmeisterschaften und
e) für die Jugendarbeit.

Die genaue Aufgabenverteilung regelt der Beirat in einem Organisationsplan.

 

§ 17 Referent für EDV

Der Referent für EDV unterstützt alle Organe des Vereins bei deren Tätigkeit mittels EDV. Des Weiteren gehört die Pflege des Internetauftrittes (Homepage) zu seinem Aufgabenbereich.

 

§ 18 Beisitzer

Der erste Bürgermeister der Gemeinde Ruderting ist Kraft seines Amtes Beisitzer. Zusätzlich werden bei der Jahreshauptversammlung drei Beisitzer gewählt und zu allen nicht besonders erwähnten Aufgaben herangezogen.

 

§ 19 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss durch den 1. Vorsitzenden (Schützenmeister) mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden (Schützenmeister) schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn ¼ der Anwesenden das verlangt.

 

§ 20 Inhalt der Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene Jahr
b) Sportbericht
c) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Beiträge und Gebühren
d) Entlastung des Vorstands
e) Nach Ablauf der jeweiligen Amtsperiode Wahl des neuen Vorstands, der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Beirats, sowie der Kassenprüfer.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

 

§ 21 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. oder 2. Vorsitzenden (Schützenmeister) noch mindestens zwei weitere Mitglieder des Schützenmeisteramtes anwesend sind.

(2) Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung der neue Satzungstext zuzustellen.

(3) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen.

(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen (vgl. § 15).

 

§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

 

§ 23 Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 24 Einsetzen von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung bei besonderen Anlässen und Veranstaltungen Ausschüsse einzusetzen.

 

D. Schlussbestimmungen

§ 25 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch schriftliche Ladung an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung eine Frist von einem Monat. § 21 ist zu beachten.

(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende (Schützenmeister), der Schatzmeister und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB.

(4) Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ruderting, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken verwenden muss.

 

§ 26 Inkrafttreten der Satzung

(1) Vorstehende Satzung wurde in der heutigen Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des neuen Satzungstextes in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. Januar 1992 außer Kraft.


Ruderting, 05. Januar 2013

Grübl, 1. Schützenmeister | Stemplinger, 2. Schützenmeister

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